Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 7
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.
Schlagworte
Finanzvergehen, Finanzdelikt, fiskalische strafbare Handlung, Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012200
Dokumentnummer
NOR40251542
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