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Artikel 5 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Politische strafbare Handlungen

Artikel 5

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.

(2) Eine strafbare Handlung gegen das Leben, einschließlich des Versuches und der Beteiligung daran, sowie jede andere strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012200

Dokumentnummer

NOR40251540

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