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Artikel 4 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Ablehnung der Auslieferung wegen Asyls oder wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen

Artikel 4

Die Auslieferung wird nicht bewilligt:

  1. 1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
  2. 2. wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012200

Dokumentnummer

NOR40251539

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