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Artikel 26 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Entscheidung über das Auslieferungsersuchen

Artikel 26

(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.

(2) Eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012200

Dokumentnummer

NOR40251643

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