Entscheidung über das Auslieferungsersuchen
Artikel 26
(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
(2) Eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012200
Dokumentnummer
NOR40251643
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