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Artikel 21 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Geschäftsweg

Artikel 21

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Schlagworte

Auslieferungssache

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012200

Dokumentnummer

NOR40251638

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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