Auslieferungspflicht
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012200
Dokumentnummer
NOR40251536
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