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Artikel 15 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Verfolgungsvoraussetzungen

Artikel 15

Das Fehlen einer nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen Erklärung des Verletzten hindert die Auslieferung nicht.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012200

Dokumentnummer

NOR40251632

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