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Artikel 14 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Ausnahmegerichte

Artikel 14

Die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem solchen Gericht verhängt worden ist, wird nicht bewilligt.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012200

Dokumentnummer

NOR40251631

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