Ausnahmegerichte
Artikel 14
Die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem solchen Gericht verhängt worden ist, wird nicht bewilligt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012200
Dokumentnummer
NOR40251631
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