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Artikel 10 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Todesstrafe

Artikel 10

Ist eine dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012200

Dokumentnummer

NOR40251545

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