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Artikel 9 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Verjährung

Artikel 9

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012200

Dokumentnummer

NOR40251544

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