Verjährung
Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012200
Dokumentnummer
NOR40251544
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