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§ 3 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Information über die Herkunft von Zutaten

§ 3.

(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in derAnlage genannten Speisen, die

  1. 1. Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Wild, oder
  2. 2. Milch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers oder Käse, oder
  3. 3. Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei
  1. als Zutat enthalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft dieser Zutaten zu informieren.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben sicherzustellen, dass freiwillige Informationen über die Herkunft von Zutaten in Speisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zutreffend und somit nicht irreführend sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

20012196

Dokumentnummer

NOR40251476

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