Technische Ausführung – oberirdische Lagerbehälter
§ 7.
(1) Oberirdische Lagerbehälter müssen standsicher auf Fundamenten und tragfähigem Untergrund aufgestellt sein. Sie müssen gegen das Anfahren durch Fahrzeuge und gegen sonstige Beschädigungen von außen geschützt sein. Sie müssen gegen Manipulationen durch Unbefugte gesichert sein.
(2) Oberirdische einwandige Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, dass sie seitlich allseits begehbar sind. Abweichend davon müssen bei Lagerungen von Gasölen bis zu einer Menge von 5 000 l mindestens zwei Seiten des Lagerbehälters auf einer Breite von jeweils mindestens 50 cm begehbar sein, die nicht begehbaren Seiten müssen zumindest einsehbar sein; dies gilt auch bei einer Reihenaufstellung mit kommunizierender Entnahme (Behälterbatterie).
(3) Oberirdische Lagerbehälter müssen so gekennzeichnet sein, dass ein Rückschluss hinsichtlich der Gefahrenkategorie der enthaltenen brennbaren Flüssigkeit und anderer gefahrenrelevanter Merkmale (zB Warnung vor Überdruck) ermöglicht wird.
(4) Der Füllanschluss oberirdischer Lagerbehälter muss bei Aufstellung in Räumen außerhalb des Aufstellungsraumes liegen; ausgenommen hiervon sind Lagerbehälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 bis zu einer Lagermenge von 5 000 l.
(5) Oberirdische Lagerbehälter müssen für eine Brandbekämpfung ungehindert zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen sie mit ortsfest installierten Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251105
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