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§ 46 VbF 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Füll- und Betankungsvorgänge auf Eisenbahnanlagen

§ 46.

Bei Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen müssen folgende Mindeststandards eingehalten werden:

  1. 1. Die Füll- und Betankungsvorgänge müssen ehestmöglich abgeschlossen werden;
  2. 2. bei Füll- und Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Fahrzeuge gegen Bewegen und Entrollen gesichert sein;
  3. 3. Rauchen und Hantieren mit Feuer oder offenem Licht im Bereich der Füll- und Betankungsstellen sind verboten; ein Füll- oder Betankungsvorgang ist nur bei ausreichendem Licht zulässig;
  4. 4. der Füll- und Betankungsvorgang muss ständig überwacht werden; bei einer Unterbrechung von Füll- oder Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Behälter bzw. Anschlüsse unverzüglich sicher verschlossen oder in einen transportfähigen Zustand versetzt werden;
  5. 5. zwischen Schienenfahrzeugen und Transportfahrzeugen oder ortsbeweglichen Behältern muss bei Füll- und Betankungsvorgängen ein Potenzialausgleich hergestellt sein;
  6. 6. Füll- und Betankungsvorgänge dürfen nur bei ausgeschalteter Oberleitung erfolgen; ausgenommen hiervon ist die Betankung von Schienenfahrzeugen mit Gasöl.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251151

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