6. Abschnitt
Tankstellen Tankstellen – grundlegende Anforderungen
§ 36.
(1) Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge und Gasöle zu Heizzwecken dürfen für die Abgabe an Zapfsäulen in Tankstellen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gelagert werden.
(2) Gasöle dürfen in Tankstellen in oberirdischen Lagerbehältern
- 1. im Freien bis zu einer Menge von 50 000 l und zusätzlich
- 2. in Lagerräumen bis zu einer Menge von 5 000 l
- gelagert werden.
(3) Ottokraftstoffe dürfen oberirdisch nur in Betriebstankstellen in direkt an Zapfsäulen bzw. Zapfgeräte angeschlossenen explosionsdruckstoßfest ausgeführten Behältern mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 l gelagert werden (Kompaktanlagen).
(4) Die Lagerung von Ottokraftstoffen und Gasölen zu Heizzwecken in benachbarten Kammern von Lagerbehältern in Tankstellen ist unzulässig.
(5) Tankstellen und Tankstellen für gasförmige Kraftstoffe (Flüssiggas, Erdgas) dürfen gemeinsam betrieben werden.
(6) In Tankstellen ist in folgenden Bereichen das Rauchen, Hantieren mit Feuer oder offenem Licht unzulässig:
- 1. in explosionsgefährdeten Bereichen,
- 2. in Wirkbereichen von Abgabeeinrichtungen,
- 3. in Wirkbereichen der Befüllung der Lagerbehälter,
- 4. in einem Bereich von 2 m um Dom- und Füllschächte oder Füllschränke von unterirdischen Lagerbehältern.
Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muss auf diese Verbote, auf das Verbot des Betankens bei laufendem Motor und eingeschalteter Fremdheizung sowie auf das Verbot der Abgabe von Kraftstoff in ungeeignete Behälter hingewiesen sein. Die Hinweise müssen vom Betankungsplatz deutlich sichtbar sein.
(7) Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge müssen Informationen über die gefahrenrelevanten Eigenschaften des abgegebenen Kraftstoffs und das erforderliche Verhalten im Gefahrenfall angebracht sein.
(8) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen die Lagerbehälter der Tankstelle nicht befüllt werden.
(9) Die Abgabe von Kraftstoffen an Kraftfahrzeuge darf nur über Abgabeeinrichtungen an Tankstellen erfolgen. Die Betankung direkt aus Tankfahrzeugen ist innerhalb von Betriebsanlagen oder Arbeitsstätten nicht zulässig.
Schlagworte
Domschacht
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251133
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