Wiederkehrende Prüfungen
§ 26.
(1) Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und die zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) müssen wiederkehrend wie folgt auf Dichtheit geprüft werden:
- 1. oberirdische Lagerbehälter durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters;
- 2. unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter durch eine Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3;
- 3. Rohrleitungen und Armaturen durch eine Dichtheitsprüfung mit dem 1,5-fachen höchsten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 2 bar;
- 4. überschaubar verlegte Rohrleitungen dürfen abweichend von Z 3 durch eine äußere Besichtigung geprüft werden; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
(2) Bei Behältern und zugehörigen Anlagenteilen (Rohrleitungen und Armaturen), die mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, ist abweichend von Abs. 1 nur eine wiederkehrende Prüfung des Leckanzeigesystems erforderlich.
(3) Folgende Einrichtungen müssen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
- 1. elektrische Anlagen und Betriebsmittel;
- 2. Erdungs- und Blitzschutzanlagen;
- 3. mechanische Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären;
- 4. wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB Leckanzeigesystem, Überfüllsicherung, elektronische Inhaltsanzeige, Gaswarneinrichtung, die Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und die Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).
Schlagworte
Erdungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251123
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