vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 externe Qualitätssicherungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2023

Zusammensetzung und Bestellung des Boards

§ 5.

(1) Das Board besteht aus fünf wissenschaftlich ausgewiesenen Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der jeweiligen Bestellung ernannt. Bei der Bestellung dieser vier Mitglieder ist darauf zu achten, dass in der Gesamtzusammensetzung des Boards Expertise aus den Bereichen Bildung, Fachdidaktik, Gesundheit, Qualitätsmanagement und Sexualpädagogik vorhanden ist. Auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis ist zu achten. Diese vier Mitglieder wählen für die Dauer von fünf Jahren das fünfte Mitglied einstimmig.

(2) Von den durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister zu bestellenden Mitgliedern werden

  1. 1. eine Person durch das für Familienfragen zuständige Mitglied der Bundesregierung und
  2. 2. eine Person durch das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Bundesregierung,

vorgeschlagen.

(3) Scheidet eine Person aus dem Board aus, so ist von dem vorschlagsberechtigten Mitglied der Bundesregierung unverzüglich ein neues Mitglied vorzuschlagen; im Fall des vom Board gewählten Mitglieds, ist durch das Board unverzüglich eine neue Person zu wählen. Die erstmalige Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 erfolgt für zwei Jahre.

(4) Dem Board dürfen keine Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben, angehören.

Schlagworte

Bundesebene

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20012176

Dokumentnummer

NOR40251086

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte