Aufgaben der Geschäftsstelle Sexualpädagogik
§ 2.
Die Geschäftsstelle Sexualpädagogik hat
- 1. die Schulbehörden und Schulen bei der Beurteilung der fachlichen und didaktischen Qualität schulexterner Angebote durch webbasierte Bereitstellung von Unterlagen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung zu unterstützen,
- 2. die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung webbasiert zugehenden Meldungen schulexterner Angebote unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten zu beobachten und die dabei übermittelten Informationen auszuwerten,
- 3. die Organisation von wissenschaftlichen Fachgutachten über schulexterne Angebote als externe fachliche Qualitätssicherung zur Unterstützung des schulischen Unterrichts durchzuführen, und
- 4. Feedbackmeldungen zum Einsatz schulexterner Angebote von am Schulleben beteiligten Personen zu beobachten, auszuwerten und dem Board zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Gesetzesnummer
20012176
Dokumentnummer
NOR40251083
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