vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 BMAW-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2023

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:

  1. 1. Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft
  2. 2. Arbeitsinspektion
  3. 3. Burghauptmannschaft Österreich
  4. 4. Beschussämter
  5. 5. Bundesmobilienverwaltung
  6. 6. Bundeswettbewerbsbehörde

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250879

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte