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§ 14 BMAW-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2023

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die vor dem Tag der Kundmachung geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, und in welchen die Absolvierung nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen vereinbart wurde, werden in der vereinbarten Form abgeschlossen. Alle anderen Grundausbildungen, welche vor dem Tag der Kundmachung begonnen wurden, werden automatisch übergeleitet. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250892

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