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§ 7 ZIV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2023

4. Abschnitt

Bestimmungen über die Interoperabilität Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten

§ 7.

(1) Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines Digitalfernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.

(2) Digitalfernsehgeräte nach Abs. 1 müssen nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten derart ausgestaltet sein, dass Endnutzern mit Behinderungen der Zugang zu Digitalfernsehsignalen erleichtert wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

20012161

Dokumentnummer

NOR40250705

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