1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 1.
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1. anerkannte europäische Normenorganisation: das European Telecommunications Standards Institute (ETSI);
- 2. Digitalfernsehgerät: ein Gerät zum Empfang eines Digitalfernsehsignals;
- 3. Digitalfernsehsignal: die terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals zum Empfang;
- 4. elektronische Programmführer (Navigator) (EPG): ein Zusatzdienst, dessen Angebot typischerweise grundlegende Informationen zum laufenden und kommenden Programm beinhaltet;
- 5. offene Schnittstellenbuchse: eine Schnittstellenbuchse, die entweder von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht sowie
- 6. Rundfunkveranstalter: der Österreichische Rundfunk, Fernsehveranstalter im Sinne des § 2 Z 17 AMD-G sowie Hörfunkveranstalter im Sinne des § 2 Z 1 Privatradiogesetz (PrRG), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Gesetzesnummer
20012161
Dokumentnummer
NOR40250699
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