1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Zweck
§ 1.
Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Gesetzesnummer
20012160
Dokumentnummer
NOR40250683
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