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§ 5 WPFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Antragsunterlagen

§ 5.

Der Antrag gemäß § 4 hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. eine Darstellung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma;
  2. 2. eine Darlegung der Gründe, warum die Wertpapierfirma die Anforderungen für die Ausnahme von der Liquiditätsanforderung erfüllt;
  3. 3. Nachweise für das Fehlen von relevanten Risiken, insbesondere Liquiditätsrisiken.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20012159

Dokumentnummer

NOR40250677

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