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§ 4 WPFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Antragsgebundene Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung

§ 4.

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen können von der FMA über Antrag von der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ungeachtet einer Berechtigung für die in § 3 Z 1 genannten Wertpapierdienstleistungen jedenfalls die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 WAG 2018 oder die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 WAG 2018 oder beide;
  2. 2. die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma ist keinen erhöhten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten aufgrund ihrer Tätigkeiten im Berechtigungsumfang gemäß dem WAG 2018 ausgesetzt;
  3. 3. die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma hat keine besonderen Liquiditätsanforderungen gemäß § 31 WPFG zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20012159

Dokumentnummer

NOR40250676

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