vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Filmstandortgesetz 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 3.

(1) Die Gewährung von Förderungsmitteln setzt voraus, dass

  1. 1. das zu fördernde Projekt den Anforderungen der Förderungsrichtlinien „FISA+“ entspricht,
  2. 2. die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 entspricht.

(2) Gefördert werden können nur Filme, Serien und Serienfolgen mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Als geeignetes Verfahren zur Feststellung des kulturellen Inhalts wird die Durchführung eines Eigenschaftstestes festgelegt, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.

(3) Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungs-richtlinien „FISA+“ gemäß § 7 näher festzulegen.

(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtender Verwendung zu binden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250048

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)