Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
§ 7.
(1) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.
(2) Für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist die Düngemenge gemäß Anlage 3 zu begrenzen.
(3) Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist unter Einhaltung der Vorgaben derAnlage 3 mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar begrenzt
- 1. auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn eine Düngung gemäß § 2 Abs. 1 zulässig ist,
- 2. auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November oder
- 3. nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.
(4) Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.
Schlagworte
Stallverlust
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024
Gesetzesnummer
20012132
Dokumentnummer
NOR40263401
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