vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 NAPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Besondere Vorgaben für die Gewässeraufsicht

§ 10.

(1) Die Gewässeraufsicht hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die landwirtschaftlichen Betriebe (§ 130 Abs. 1 WRG 1959) auf der Grundlage der Einschätzung des von ihnen ausgehenden möglichen Risikos zu überprüfen. Jedenfalls sind

  1. 1. mindestens 1,5 % jener Betriebe, die dem jeweiligen Bundesland durch ihre Lage in den in Anlage 5 genannten Katastralgemeinden zuzuordnen sind, und
  2. 2. mindestens 1,5 % der im Bundesland außerhalb von Gebieten gemäß Anlage 5 gelegenen Betriebe – ausgenommen jene, die die Kriterien nach § 8 Abs. 2 erfüllen,

(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sind der Gewässeraufsicht betriebsbezogene Daten auch von anderen Stellen, bei denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien für die Auswahl der zu überwachenden Betriebe sind diese als Mindestvoraussetzung einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Gesetzesnummer

20012132

Dokumentnummer

NOR40249612

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)