Behandlung von Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
§ 17.
Der Dienstgeber hat der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort aufgrund ihrer Gutachten gesetzt wurden. Eine Kopie dieses Berichts ist auch der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20012128
Dokumentnummer
NOR40249419
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