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§ 17 Frauenförderungsplan BMK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2022

Behandlung von Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission

§ 17.

Der Dienstgeber hat der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort aufgrund ihrer Gutachten gesetzt wurden. Eine Kopie dieses Berichts ist auch der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40249419

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