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§ 20 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Durchfuhr von Tieren

§ 20.

(1) Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die Union oder die Durchfuhrbedingungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Entscheidung 2007/777/EG , ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019, S 73, erfüllt sind.

(2) Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.

(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat die Austrittsgrenzkontrollstelle mittels IMSOC von der Abfertigung zu verständigen.

(5) Die Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf dem GGED zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäßAnlage 1 verlassen hat und hat mittels IMSOC oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

Schlagworte

Tiersendung

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249374

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