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§ 19 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 19.

Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Staat oder ein anderes Gebiet gemäß Anlage 1 der Union bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates oder –gebietes nicht entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249373

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