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§ 17 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

3. Abschnitt

Besondere Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen Einfuhr- und Durchfuhrverbote

§ 17.

(1) Die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 vorgelegt wird, ist verboten.

(2) Bewilligungspflichtige Sendungen für andere Mitgliedsstaaten dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden, wenn die Einfuhrbedingungen vom Bestimmungsmitgliedsstaat amtlich festgelegt sind.

Schlagworte

Einfuhrbestimmung, Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249371

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