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§ 20 FFP BMBWF 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Zuständigkeit

§ 20.

Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt den Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20012112

Dokumentnummer

NOR40249036

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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