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§ 19 FFP BMBWF 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 19.

(1) Es sind die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeit ausgeübt werden können.

(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.

Schlagworte

Funktionsstufe

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20012112

Dokumentnummer

NOR40249035

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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