Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemeinden
§ 6.
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in Höhe von 75 Millionen Euro.
(2) Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß § 2 Abs. 10.
(3) Die Mittel sind vom Bund an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
20012096
Dokumentnummer
NOR40248830
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