Zuschüsse für Investitionsprojekte
§ 5.
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden einen weiteren Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene.
(2) Auf diesen Zweckzuschuss sind die Bestimmungen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. diese Mittel nicht aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert werden,
- 2. die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2023 bis 2027 zuschussfähig ist,
- 3. der Zweckzuschuss nur für Investitionsprojekte gewährt wird, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2027 begonnen wird,
- 4. der Antrag bis 31. Dezember 2026 bei der Abwicklungsstelle einzureichen ist,
- 5. der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag nach § 2 Abs. 10 ermittelt wird,
- 6. die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses bis spätestens 31. Dezember 2028 nachzuweisen ist,
- 7. nicht in Anspruch genommene oder rückerstattete Mittel die den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 5 zufließenden Mittel erhöhen, und
- 8. § 2 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 8 sowie § 3 Abs. 2 anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20012096
Dokumentnummer
NOR40264234
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)