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ARTIKEL 26 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 26

Transparenz

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie nach Artikel X des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) und Artikel III des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an und kommen zu diesem Zweck überein, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verstärken, um die Regelungsqualität und -effizienz und die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis zu fördern.

Schlagworte

Regelungseffizienz, Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248204

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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