ARTIKEL 26
Transparenz
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie nach Artikel X des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) und Artikel III des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an und kommen zu diesem Zweck überein, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verstärken, um die Regelungsqualität und -effizienz und die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis zu fördern.
Schlagworte
Regelungseffizienz, Zollabkommen
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248204
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