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§ 98 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

4. Abschnitt

Verwaltungssanktionen Verwaltungssanktionen für Nichteinhaltung von Verpflichtungen und Auflagen

§ 98.

(1) Werden Verstöße gegen Verpflichtungen und Auflagen festgestellt, ist eine Verwaltungssanktion gemäß den Abs. 3 bis 7 zu verhängen und sind bereits an den Förderwerber getätigte Zahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.

(2) Bei behebbaren Verstößen gegen Verpflichtungen und Auflagen ist dem Förderwerber zuerst eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu gewähren und die Sanktion erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist auszusprechen.

(3) Die Verstöße sind nach der Schwere, der Dauer, dem Ausmaß und der Häufigkeit des Verstoßes zu bewerten und einer der folgenden Sanktionsstufen zuzuordnen:

  1. 1. Verwarnung,
  2. 2. 10% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
  3. 3. 25% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
  4. 4. 50% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung.

(4) Verstößt der Förderwerber während der Laufzeit des GSP oder im Falle eines operationellen Programms, das über die Laufzeit des GSP hinausgeht, während dessen Durchführungszeitraums wiederholt gegen eine Verpflichtung oder Auflage, obwohl er bereits über das Vorliegen eines Verstoßes informiert wurde, kommt die nächsthöhere Sanktionsstufe gegenüber jener Sanktionsstufe, die sich ohne Berücksichtigung dieser Wiederholung ergeben würde, zur Anwendung. Die Kürzung beträgt im Falle einer Wiederholung maximal 100% der sanktionsrelevanten Kosten.

(5) Bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß § 14 und Informationspflichten betreffend Publizität gemäß § 75 darf die Sanktion 3% des Förderbetrages für das gesamte Projekt nicht überschreiten.

(6) Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.

(7) Verstöße gegen die Behalteverpflichtung gemäß § 72 und vergleichbare Verpflichtungen in den ersten beiden Jahren der Behaltedauer sind im Rahmen von Projektmaßnahmen mit einer gänzlichen Rückforderung und danach anteilig im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung zu sanktionieren. Für Projekte der Sektormaßnahmen ist immer eine anteilige Rückforderung im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung auszusprechen bzw. sind die sonstigen Regelungen des Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2022/126 anzuwenden. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behalteverpflichtung einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behalteverpflichtung befindlichen Investitionen zu übermitteln. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, zieht die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wieder ein und führt letzteren dem Betriebsfonds zu.

(8) Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Fördervoraussetzungen oder beantragte Kosten ist zusätzlich zu den Auswirkungen auf das konkrete Projekt mit dem Ausschluss des Förderwerbers aus der Fördermaßnahme im laufenden und nachfolgenden Kalenderjahr zu sanktionieren.

(9) Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Verpflichtungen und Auflagen ist im Ausmaß von 100% der relevanten Kosten zu sanktionieren; in besonders schweren Fällen erlischt der Förderanspruch und sind bereits an den Förderwerber getätigten Zahlungen zurückzufordern sowie alle weiteren Förderprojekte des Förderwerbers einer vertieften Überprüfung zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247955

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