vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 95 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

Vor-Ort-Kontrolle

§ 95.

(1) Die Vor-Ort-Kontrolle hat die Überprüfung jener Förderbedingungen, die vor Ort geprüft werden können und nicht bereits Gegenstand der Verwaltungskontrolle waren, zu umfassen.

(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.

(3) Die Vor-Ort-Kontrolle ist nach Vorliegen eines Zahlungsantrags durchzuführen.

(4) Es sind jeweils mindestens 5% der Budgetsumme der Zahlungsanträge (vorrangig Endzahlungsanträge) aller Sektormaßnahmen sowie aller Projektmaßnahmen im Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen, wobei Zahlungsanträge zu Projekten ohne investive Teile oder von Antragstellern, die keine Aufzeichnungen führen müssen, nicht zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der förderfähigen Umstellungsfläche im Rahmen der Fördermaßnahme 58-01 ist einer Vollprüfung zu unterziehen.

(5) Abweichend von Abs. 3 sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen.

(6) Es sind jeweils monatlich mindestens 5% der Anzahl der Förderanträge der Sektormaßnahmen sowie jener Projektmaßnahmen, die im aktuellen Kalenderjahr laut Förderantrag Projektteile beinhalten, welche einer Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung unterzogen werden können, zufällig auszuwählen. Bei investiven Projekten sind mindestens 5% der beantragten Budgetsumme des Kalenderjahres mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen.

(7) Abweichend von § 9 Abs. 3 darf, soferne eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Abs. 5 erforderlich ist, diese nur am selben Tag erfolgen.

Schlagworte

Zufallsauswahl

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255970

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte