Vergaberecht
§ 94.
(1) Im Rahmen der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags ist bei den öffentlichen Auftraggebern betreffend Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden, die Einhaltung des Vergaberechts zu prüfen.
(2) Gegenstand der Überprüfung der Einhaltung des Vergaberechts sind:
- 1. in der Planungsphase die Auftragswertschätzung und Wahl des Vergabeverfahrens,
- 2. in der Veröffentlichungs- und Ausschreibungsphase die durchgeführten Ausschreibungen,
- 3. in der Auswahlphase die Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Bewertung der Angebote,
- 4. die Vergabeentscheidung und
- 5. in der Phase der Auftragsdurchführung das Vorliegen von Änderungen.
(3) Wird die Leistung direkt vergeben, ist Folgendes zu prüfen:
- 1. die Auftragswertschätzung,
- 2. die Einhaltung der Bekanntmachungsvorschriften (bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung),
- 3. die erforderliche Eignung des Auftragnehmers,
- 4. die Einhaltung der Grundsätze des Vergabeverfahrens und
- 5. das Vorliegen von Änderungen während der Auftragsdurchführung.
Schlagworte
Bauleistung, Lieferleistung, Veröffentlichungsphase, Eignungskriterium
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247951
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