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§ 68 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Nicht förderfähige Kosten

§ 68.

(1) Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:

  1. 1. Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums erbracht werden; für leasingfinanzierte Investitionsgüter dürfen im Rahmen von Projektmaßnahmen Kosten auch nach Ablauf des Durchführungszeitraums abgerechnet werden;
  2. 2. Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 100 € (netto), ausgenommen Nächtigungskosten; diese Kleinbetragsgrenze kann maßnahmenspezifisch erhöht oder gesenkt werden; für Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse – mit Ausnahme der Fördermaßnahme 47-08 – Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 1 000 € (netto);
  3. 3. Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 € (netto), die bar bezahlt wurden;
  4. 4. Kosten, die von Dritten endgültig getragen werden;
  5. 5. Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen, außer diese sind nachweislich, tatsächlich und endgültig von vorsteuerabzugsberechtigten Förderwerbern zu tragen;
  6. 6. Finanzierungs- und Versicherungskosten, ausgenommen Kosten für Ernteversicherungen, in der Fördermaßnahme 47-24;
  7. 7. Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, ausgenommen die vom Förderwerber für die Sektormaßnahmen Obst und Gemüse im Durchführungszeitraum und für Projektmaßnahmen im für die Förderperiode geltenden Abrechnungszeitraum gezahlten Leasingraten, abzüglich der Finanzierungskosten;
  8. 8. Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.);
  9. 9. Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung, es sei denn, die Projektnotwendigkeit dieser Kosten wird plausibel begründet;
  10. 10. Kosten für Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen;
  11. 11. Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen;
  12. 12. Kosten, die vor dem 1. Jänner 2023 angefallen sind.

(2) Soweit die Förderrichtlinien gemäß § 13 des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1992, strengere Regelungen enthalten, gehen diese vor.

Schlagworte

Finanzierungskosten

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247925

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