Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 45.
(1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
- 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
- 3. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
- 4. dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Für Abweichungen, die im Rahmen
- 1. des Flächenmonitorings gemäß § 38 – mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 geregelten Konstellation – oder
- 2. von Vorabprüfungen gemäß § 35, sofern eine entsprechende Korrektur vorgenommen wurde,
- festgestellt wurden, wird keine Verwaltungssanktion verhängt.
Schlagworte
Almfläche
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40255960
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