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§ 44 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Veranlassung nach Flächenmonitoring

§ 44.

(1) Wird innerhalb der in § 33 Abs. 3 Z 1 genannten Frist eine Korrektur des Mehrfachantrags vorgenommen oder kann die Einhaltung der Förderbedingungen belegt werden, ist die betroffene Fläche als ermittelt anzusehen.

(2) Wird innerhalb der in § 33 Abs. 3 Z 1 genannten Frist keine Korrektur vorgenommen bzw. kann die Einhaltung der Förderbedingungen nicht belegt werden, ist die betroffene Fläche als nicht ermittelt anzusehen.

(3) Sofern erforderlich, kann alternativ eine Klärung durch die AMA mittels Besichtigung der betroffenen Fläche durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247901

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)