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§ 3 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung sind unter

  1. 1. Invekos-Maßnahmen die in § 6c Abs. 2 MOG 2021 angeführten Direktzahlungen sowie jene in § 6c Abs. 4 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die flächen- oder tierbezogen gewährt werden,
  2. 2. Projektmaßnahmen alle in § 6c Abs. 4 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die nicht unter Z 1 fallen,
  3. 3. Sektormaßnahmen die in § 6c Abs. 3 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen,
  4. 4. Begünstigter der Antragsteller (Förderwerber) oder jede Person, die eine Förderzusage erhält,
  5. 5. Projekt die vom Förderwerber im Rahmen einer Projektmaßnahme oder einer Sektormaßnahme beantragten und durchgeführten Leistungen,
  6. 6. Fördergegenstände die in den Rechtsgrundlagen für die Projekt- und Sektormaßnahmen definierten förderfähigen Leistungen,
  7. 7. Arbeitspaket ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Projekts, der einem bestimmten Fördergegenstand zugeordnet ist,
  8. 8. Aktivität ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Arbeitspaketes,
  9. 9. Bewilligende Stelle die Zahlstelle oder eine von ihr mit der Funktion Bewilligung beauftragte andere Einrichtung,
  10. 10. Förderperiode der Zeitraum des GAP-Strategieplans gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115
  1. zu verstehen.

Schlagworte

Projektmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247860

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