Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2027 beziehen (vgl. § 242 Abs. 12 Z 2).
Stichtagsregelung im Rahmen der Grünlandwerdung
§ 26a.
(1) Ab dem Antragsjahr 2027 bleiben, abweichend von § 26 Abs. 1, Flächen, die am 1. Jänner 2026 als Ackerland eingestuft waren, weiterhin als Ackerland eingestuft, auch wenn der in § 26 Abs. 1 genannte Zeitraum abgelaufen ist und keine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt wurde oder keine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgt ist. Mehrjährige Umweltverpflichtungen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 bleiben von der Stichtagsregelung unberührt.
(2) Als Ackerland im Sinne von Abs. 1 gelten alle im Mehrfachantrag 2025 als Ackerland eingestuften Flächen zuzüglich der im Antragsjahr 2026 beantragten Winterungen.
(3) Antragsteller können spätestens bis zu dem in § 33 Abs. 2 Z 2 ausgewiesenen Zeitpunkt des Antragsjahres 2027 beschließen, die Stichtagsregelung nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40281467
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