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§ 238 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fördervoraussetzungen

§ 238.

(1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine gesetzt werden.

(2) Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.

(3) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine Genehmigung eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.

(4) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten. Für Förderanträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248095

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