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§ 237 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fördergegenstände

§ 237.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. absatzfördernde Aktivitäten in den Medien von Drittländern wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots;
  2. 2. PR, Promotion und Verkaufsförderung: gefördert werden folgende Aktivitäten im stationären und im Online-Vertrieb (zB Importeure, Händler, Gastronomen):
  1. a) im Bereich der Imagepromotion wie zB die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings;
  2. b) im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure und Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);
  3. c) im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am POS und online;
  4. d) im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
  1. 3. Erstellung und Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Plakaten, geografischen Karten sowie zielgruppenspezifischen Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten;
  2. 4. Teilnahme an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie zB Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten;
  3. 5. Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248094

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