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§ 174 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

18. Abschnitt

Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17) Fördergegenstände

§ 174.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Abfallvermeidung in der Produktion, zB Nutzung biologisch abbaubarer Folien.
  2. 2. Abfallvermeidung bei der Kennzeichnung, zB „natural branding“ (Laserbeschriftung mittels CO2-Laser),
  3. 3. Abfallverwertung von organischen Abfällen (ausgenommen ist der Verkauf von Kompost) mittels:
  1. a) Verarbeitung von Pflanzenresten wie Kompostierungsanlagen, Biofermenter, Biomassekompostierungsanlage und Kompostwender,
  2. b) Ausrüstung für die Fragmentierung von Zweigen und Ernterückständen, zB Hackschnitzelmaschinen (kein Verkauf der Hackschnitzel, nur in Zusammenhang mit vorhandener /beantragter Hackschnitzelheizung förderbar) und
  3. c) Erwerb von Geräten zur Umwandlung von Abfallstoffen aus dem Obst- und Gemüseanbau in Rohstoffe zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft.

Schlagworte

Obstanbau

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248031

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