17. Abschnitt
Verringerung des Pestizideinsatzes (47-16) Fördergegenstände
§ 171.
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1. Einsatz von alternativen Methoden und Verfahren zum chemisch-synthetischen Pflanzenschutz, Einsatz von „nicht-chemischen Methoden“,
- 2. Einsatz thermischer Bodendesinfektion,
- 3. Einsatz umweltfreundlicher Kulturverfahren,
- 4. Anschaffung von Wetterstationen,
- 5. Einsatz von modernen Hochleistungstechnologien zur Verringerung des Düngemitteleinsatzes:
- a) Einsatz von Messgeräten und Sensoren zur ortspezifischen Ausbringung von Düngemitteln (zB Kauf von Chlorophyllmessgeräten oder Stickstoffsensoren) und
- b) Einsatz von Sensortechnologie und Kameras in Kombination mit Drohnen zur Schädlingserkennung und im Kontext der Pflanzengesundheit.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248028
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